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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_703/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,  
 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Juli 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
X.________ erhob mit mehreren Eingaben Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten eine Frist von 30 Tagen, um eine allfällige Beschwerdeantwort sowie die nötigen Akten einzureichen. Gleichzeitig trat es auf die Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter Y.________ und Verwaltungsrichterin Z.________ nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass Ausstandsgründe im Sinne des Gesetzes vorliegend offensichtlich zu verneinen seien. Werde ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so gelte das Begehren als unzulässig und darauf sei nicht einzutreten, wobei die Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand bestimmen dürfe. 
 
2.   
X.________ führt mit Eingabe vom 1. September 2013 (Postaufgabe 2. September 2013) Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts bzw. das Nichteintreten auf die Ausstandsbegehren rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli