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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_780/2009 
 
Urteil vom 11. Dezember 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer 2005, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 30. September 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ focht den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich betreffend Ermessenseinschätzung zur direkten Bundessteuer 2005 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Zürich an. Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II trat am 27. März 2009 auf den Rekurs mangels Leistung der Prozesskostenkaution von Fr. 800.-- nicht ein. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September 2009 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sowie alle damit in kausalem Zusammenhang stehenden Verfahren seien aufzuheben und das Verfahren sei an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen mit der positiven Anweisung, ihn für alle seine ihm unnütz verursachten kantonalen Kosten und Umtriebe zu entschädigen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften insbesondere die Begründung und deren Begehren zu enthalten (Abs. 1); in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Es muss sich dabei um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG handeln (namentlich Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht, Völkerrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte); beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem Verfahrensrecht, kann daher im Wesentlichen bloss gerügt werden, dass dessen Anwendung die Verletzung verfassungsmässiger Rechte bewirke; die entsprechende Rüge bedarf spezieller Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
Das Verwaltungsgericht hat sich darauf beschränkt zu prüfen, ob die Beurteilung der Eintretensfrage durch die Steuerrekurskommission an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; es hielt dafür, ein weiter gehender, materiellrechtlicher Entscheid sei ihm verwehrt. Inwiefern das Verwaltungsgericht mit dieser auf der Hand liegenden Beschränkung des Prozessthemas gegen schweizerisches Recht verstossen haben könnte, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Damit stossen seine Ausführungen zur Frage einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von vornherein ins Leere, zeigt er doch nicht auf, dass diesbezügliche Ansprüche auch im Zusammenhang mit einem rein prozessrechtlichen Entscheid geltend gemacht werden könnten. 
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Dezember 2009 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller