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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_1080/2009 
 
Urteil vom 12. Januar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
CSS Versicherung AG, 
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2009 betreffend Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für 2008, 
 
in Erwägung, 
dass die Vorinstanz mit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer sei 2008 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert gewesen, was von Gesetzes wegen die in masslicher Hinsicht nicht bestrittene Prämienpflicht nach sich zieht, 
dass der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges dagegen vorbringt, 
dass das in der vorinstanzlichen Beschwerde als widersinnig, krank machend und als Instrument zur Erpressung der Bevölkerung bezeichnete Krankenpflegeversicherungsobligatorium seine Grundlage in Art. 117 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 1 KVG hat, wie das Bundesgericht bereits in dem vom Beschwerdeführer veranlassten, mit Urteil 9C_664/2008 vom 15. September 2008 erledigten Verfahren dargelegt hat, 
dass in diesem Urteil auch festgehalten wurde, Bundesgesetze (und Völkerrecht) seien für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 191 BV), 
dass mit Blick auf das Urteil 9C_664/2008 vom 15. September 2008 und auch das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 115/05 vom 16. Dezember 2005, in welchem es um die Prämienpflicht für 2003 gegangen war, die formell ungenügende und materiell offensichtlich unbegründete Beschwerde als querulatorisch zu betrachten ist (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass die Beschwerde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG erledigt und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. Januar 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler