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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_288/2018  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2018 (200 18 155+156 IV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ vom 16. April 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 26. Februar 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass kein Grund besteht, das Verfahren, wie beantragt, zu sistieren, 
dass in Bezug auf kantonales Recht eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60), wobei die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Wesentlichen auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) beschränkt ist (Urteil 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. April 2018 diesen Anforderungen nicht genügt, weder in Bezug auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf sein Revisionsgesuch gegen den Entscheid vom 7. Februar 2018 eingetreten ist, noch hinsichtlich der Kostenauferlegung, 
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
dass bei diesem Ergebnis das in Bezug auf den Kostenpunkt gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juni 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler