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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_161/2013 
 
Urteil vom 13. März 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Liebfrauenplatz 4, 1700 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Unlauterer Wettbewerb), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 28. Dezember 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer reichte gegen die Billag AG Strafanzeige ein wegen unlauteren Wettbewerbs. Am 16. November 2012 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Sache nicht an die Hand, da aus der Strafanzeige keine strafbare Handlung ersichtlich war. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Freiburg am 28. Dezember 2012 nicht ein. Vor Bundesgericht strebt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Anhandnahme seiner Strafanzeige an. 
 
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde, die sich nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezieht, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht, dass und inwieweit die Billag AG gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb verstossen oder sich sonst strafbar gemacht haben könnte. 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. März 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn