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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_431/2019  
 
 
Verfügung vom 13. Juni 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
die Kinder Ziff. 2-5 an gleicher Adresse und gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Ziff. 1, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Vollstreckung (Ausstand), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. März 2019 (RV190001-O/U). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2019, mit welchem die Beschwerde betreffend die Abweisung der erstinstanzlichen Ausstandsgesuche abgewiesen wurde, 
in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 24. Mai 2019, 
in das Schreiben vom 11. Juni 2019, mit welchem der Rückzug der Beschwerde erklärt wird, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli