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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_957/2010 
 
Urteil vom 13. November 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unbekannt, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 6. Oktober 2010. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 aufgefordert, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid bis 3. November 2010 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Er hat die Verfügung erhalten, sich innert Frist indessen nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. November 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn