Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_37/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Januar 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, alias B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
 
Gegenstand 
Asyl und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 31. Dezember 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Dezember 2015, welches eine Beschwerde des pakistanischen Staatsangehörigen A.________, geb. 1. Januar 1997, gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration vom 4. November 2015 betreffend Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung abweist, 
in die als Beschwerde gegen das Bundesverwaltungsgerichtsurteil bzw. als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe von A.________ vom 31. Dezember 2015, der unter der Identität B.________, geb. 31. März 1998, handelt, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, 
dass vorliegend ein derartiger Entscheid angefochten wird, 
dass sich die dagegen gerichtete Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Januar 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller