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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
   
 
{T 0/2}  
9C_99/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Februar 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schaffhausen, 
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 20. Dezember 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 31. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Dezember 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 31. Januar 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Obergerichts - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig und seine darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sichtweise wiedergibt, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien, womit unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356), 
dass eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2014, welche den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzt (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4), in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden kann, 
dass auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Februar 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler