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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
   
 
{T 0/2}  
8C_165/2017, 8C_188/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. März 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Dobrivoje Dimitrijevic, Agentur Dobri, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerden gegen die Entscheide C-4054/2016 
und C-7763/2016 des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 23. Januar 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerden vom 24. und 27. Februar 2017 (Poststempel) gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden darlegte, weshalb sie aus prozessualen Gründen nicht auf sämtliche von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen näher einging, 
dass sie unter Verweis auf Rechtsbestimmungen und dazu ergangene Gerichtsentscheide näher ausführte, ab wann genau eine aus Serbien erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug als eingereicht gelte, 
dass sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten als Anmeldedatum den 1. Februar 2013 bestimmte, 
dass sie davon ausgehend unter Verweis auf Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 26 Abs. 2 ATSG den (frühestmöglichen) Rentenbeginn auf den 1. August 2013 festlegte und den Verzugszins als ab 1. August 2015 geschuldet erklärte, 
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (d.h. willkürlich) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerden nicht eingetreten wird, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. März 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel