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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_917/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2017 (AL.2016.00061). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 21. Dezember 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2017, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. Dezember 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss   Art. 44-48 BGG am 8. Januar 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz die vom kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für vier Tage bestätigte, 
dass sie dabei die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im fraglichen Dezember 2015 für unzureichend betrachtete, da er sich dabei, anders als bisher, auf Initiativbewerbungen beschränkt hatte, 
dass der Beschwerdeführer dies zwar kritisiert, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die in diesem Zusammenhang vom kantonalen Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden rechtlichen Erwägungen oder der Entscheid selbst gegen Recht verstossen haben könnten, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Januar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel