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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_625/2009 
 
Urteil vom 15. Februar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen das Schreiben des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau 
vom 19. November 2009. 
In Erwägung, 
dass A.________ (Beschwerdeführer) dem Obergericht des Kantons Thurgau mehrere Schreiben zustellte, in denen er erklärte, gegen den Rechtsvertreter seines Sohnes sowie einen Untersuchungsrichter bzw. die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem gegen seinen Sohn geführten Strafverfahren eine Schadenersatzklage einreichen zu wollen; 
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2009 mitteilte, es fehle dem Obergericht die Zuständigkeit und ihn darauf hinwies, dass er sich für eine Schadenersatzklage gegen den Rechtsvertreter seines Sohnes an das zuständige Friedensrichteramt zu wenden habe, während für Schadensatzforderungen aus Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft oder eines Untersuchungsrichters die Anklagekammer in Bischofszell zuständig sei; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Dezember 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Entscheid des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. November 2009 Beschwerde einzureichen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2009 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Februar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann