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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_226/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 15. April 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________ Stiftung,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sistierung (Grundbuchberichtigung). 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau 
 
 
Nach Einsicht:  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid ZR.2014.2 vom 24. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, 
 
 
in Erwägung:  
dass die Beschwerdeführerin (nach Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 8. April 2014) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 11. April 2014 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und der Beschwerdeführerin (entgegen ihrem Antrag auf vollständige Kostenbefreiung) reduzierte Kosten aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_226/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. April 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann