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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_205/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 15. April 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Februar 2015. 
 
 
Erwägungen:  
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 1. April 2015 zurückgezogen. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. April 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn