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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_405/2009 
 
Urteil vom 15. Juni 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verjährung (Art. 72 Ziff. 2 aStGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 14. April 2009. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide, die das kantonale Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Das Obergericht hat einen Entscheid der ersten Instanz aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an diese zurückgewiesen. Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Verfahren folglich nicht ab. Dass einer der Ausnahmefälle von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (zu den Begründungsanforderungen Urteil 5A_472/2007 vom 12. November 2007, E. 2.3). Dies springt auch nicht in die Augen, da in Bezug auf die Frage der Verjährung im kantonalen Verfahren unterschiedliche Ansichten herrschten (Beschwerde S. 5). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Juni 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn