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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_457/2009 
 
Urteil vom 15. Juli 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 6. Mai 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 13. Juli 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2009, womit eine Beschwerde betreffend Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden war, soweit darauf eingetreten wurde, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass Fristen, die durch die Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen, 
dass der angefochtene Entscheid gemäss Auszug Track & Trace der Post vom 14. Juli 2009 am 29. Mai 2009 in Zürich bei der Post aufgegeben und am 2. Juni 2009 durch die Poststelle 6000 Luzern-Zustellung dem Empfänger verteilt wurde, sodass die Beschwerdefrist am 2. Juli 2009 abgelaufen ist, 
dass mithin die vom 13. Juli 2009 datierte und gleichentags zur Post gegebene Beschwerde verspätet ist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen und demnach die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Juli 2009 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller