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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_691/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 15. September 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Dr. Thomas Sprenger, Rechtsanwalt. 
 
Gegenstand 
Amtshilfe (DBA-SE), Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 11. August 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 24. August 2015 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2015 im Verfahren betreffend Steueramtshilfe an Schweden gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Schweden vom 7. Mai 1965 (SR 0.672.971.41) in Sachen A.________, 
in die Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 31. August 2015, womit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil 2C_112/2015 des Bundesgerichts vom 27. August 2015 eingeladen worden ist zu erklären, ob sie an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe, 
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. September 2015, womit sie die Beschwerde vom 24. August 2015 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass vom Rückzug der Beschwerde Kenntnis genommen wird und das Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter abzuschreiben ist, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass kein Anlass für Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner besteht, weil ihm durch den Rechtsstreit vor Bundesgericht keine Kosten entstanden sind (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller