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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_504/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. September 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juli 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. August 2016 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juli 2016, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. August 2016 an A._________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A._________ am 30. August 2016 (Poststempel)eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Beschwerdeführerin auch in der zweiten Eingabe, trotz ausdrücklichem Hinweis in der Mitteilung vom 17. August 2016 auf dieses Erfordernis hin, nicht konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, wonach der Leistungsanspruch am fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem den Beckenbereich schädigenden Unfallereignis vom 23. April 1979 und den durch Hirninfarkt eingetretenen Tod ihres Ehegatten scheitere, 
dass sie sich insbesondere auch nicht ansatzweise mit der dabei vorgenommenen Beweiswürdigung der in den Akten gelegenen Arztberichte auseinandersetzt, 
dass damit die Beschwerdeschrift offenkundig nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. September 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel