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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_429/2012 
 
Urteil vom 15. Oktober 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Schöbi, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. Juni 2012. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
X.________ wird vorgeworfen, sie habe als Lenkerin eines Fahrzeugs am 18. Oktober 2009, um 03.21 Uhr, an einer Kreuzung in Zürich ein Lichtsignal, welches bereits seit 0,8 Sekunden rot angezeigt habe, durch Überfahren der weissen Haltelinie missachtet. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 26. Juni 2012 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2012 der Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten eines Rotsignals) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig und büsste sie mit Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 
 
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht. Einen ausdrücklichen Antrag stellt sie nicht. Sinngemäss ersucht sie um Aufhebung des Urteils des Obergerichts und um einen Freispruch. 
 
2. 
Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6/7 E. 3), denen zuzustimmen und nichts beizufügen ist. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, man habe sie vor der Vorinstanz nicht reden lassen, sondern ihren Vortrag "mit grimmigen Grimassen" abgebrochen, richtig sein könnte. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. act. 11) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Oktober 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn