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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 250/05 
 
Urteil vom 16. Januar 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
S.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, Paradiesweg 2, Haus Eden, 9410 Heiden, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 27. April 2005) 
 
In Erwägung, 
das S.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde erhoben hat mit dem Antrag, "es sei der Einspracheentscheid vom 23. August 2004 und mit ihm die Verfügung der SUVA vom 24. Januar 2003 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus UVG weiterhin zu erbringen, eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 23. August 2004 und mit ihm die Verfügung der SUVA vom 24. Januar 2003 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen", 
dass das kantonale Gericht diese Beschwerde mit Entscheid vom 27. April 2005 teilweise gutgeheissen und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid an die SUVA zurückgewiesen hat, 
dass es die SUVA in Ziffer 3 des Dispositivs verpflichtet hat, die Beschwerdeführerin reduziert mit Fr. 1'000.- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zu entschädigen, 
dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, es sei Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es sei ihr eine volle Parteientschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz zuzusprechen, eventualiter die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, um ihr eine volle Parteientschädigung zuzusprechen, 
dass SUVA und Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass es im angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG), 
dass die obsiegende Beschwerde führende Person nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, welche das Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festsetzt, 
dass die Bemessung der Parteientschädigung auch im Rahmen dieser Bestimmung eine Angelegenheit des kantonalen Rechts bleibt und das Eidgenössische Versicherungsgericht nur die Anwendung der bundesrechtlichen Kriterien "Bedeutung der Streitsache" und "Schwierigkeit des Prozesses" frei prüft (vgl. Urteil M. vom 10. August 2004, K 121/03, Erw. 6.2.2 mit Hinweisen), im Übrigen jedoch praktisch nur eine Willkürprüfung vornimmt, 
dass dem erstinstanzlichen Richter bei der Bemessung der Entschädigung praxisgemäss (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b) ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist (BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen), 
dass Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) dann vorliegt, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b mit Hinweisen), 
dass sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, das kantonale Gericht habe ihre Beschwerde entgegen Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides nicht nur teilweise, sondern vollumfänglich gutgeheissen, 
dass eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung, wie zu Recht geltend gemacht wird, praxisgemäss als Obsiegen gilt (BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3; Urteile K. vom 10. Februar 2004, U 199/02, Erw. 6, und Ö. vom 29. November 2005, I 107/05, Erw. 5), 
dass die Beschwerdeführerin aber insofern nur teilweise obsiegt hat, als die Vorinstanz zwar weiteren Abklärungsbedarf bezüglich noch bestehender somatischer Beschwerden nach dem am 11. September 2001 erlittenen Unfall erkannt und die Sache deshalb an die SUVA zurückgewiesen hat, 
dass hingegen aus der Formulierung von Ziffer 1 des Dispositivs ("die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen") in Verbindung mit Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids hervorgeht, dass der vorinstanzlich gestellte, nicht weiter spezifizierte Antrag auf (uneingeschränkte) Zusprechung der gesetzlichen Leistungen bezüglich der psychischen Beeinträchtigung - einer geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit von 40 % - abzuweisen war (zur Auslegung des Dispositivs BGE 121 III 478), 
dass damit die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung nicht zu beanstanden ist, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 16. Januar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: