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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_48/2019  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
vertreten durch A.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Dezember 2018 (VB.2018.00654). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________, 1974 geborene Schweizer Bürgerin, lebt mit ihrem hier niedergelassenen Ehemann und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz. Ihre in Georgien lebende Mutter, die am 1. März 1947 geborene B.________, ist russische Staatsangehörige. Am 1. September 2017 ersuchte A.________ für ihre Mutter um Bewilligung zu erwerbsloser Wohnsitznahme. Am 30. November 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab. Der Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 17. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 6. September 2018 erhobene Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 beantragen B.________ und A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und B.________ sei die Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme zu bewilligen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Ein potenzieller, nicht evidenter Anspruch ist in der Beschwerde in vertretbarer Weise darzutun (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). 
Die hier einschlägige bundesrechtliche Norm ist Art. 28 AIG (und dazu gehörend Art. 25 VZAE). Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, die gleich wie Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine Bewilligungsansprüche einräumt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario; Urteil 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1). Als Anspruchsnorm fällt sodann Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) ausser Betracht, wäre doch hierzu ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der volljährigen Schweizer Tochter und deren einreisewilligen Mutter erforderlich, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.; Urteil 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.3); ein solches wird nicht behauptet. Da keine der Beschwerdeführerinnen EU-Bürgerin ist, kommen die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) nicht zur Anwendung. Sie machen indessen geltend, die Nichtanwendung des Freizügigkeitsabkommens, namentlich von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA, stelle eine Inländerdiskrimierung dar, welche das Bundesgericht als unzulässig erklärt habe, wobei es für den Fall, dass der Gesetzgeber sich des Problems in absehbarer Zeit nicht annehme, eine Korrektur durch den Richter erwogen habe (BGE 136 II 120 E. 3 und 4). In der Folge hat der Gesetzgeber bewusst auf eine Gesetzesanpassung (insbesondere Art. 42 Abs. 2 AIG) verzichtet, und das Bundesgericht hat es seither wiederholt abgelehnt, unter diesen Voraussetzungen vom Gesetz abzuweichen (zuletzt Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 mit Hinweisen). Zu dieser Rechtsprechung, namentlich zum im angefochtenen Entscheid ausdrücklich erwähnten Urteil 2C_323/2018, äussern sich die Beschwerdeführerinnen nicht. Ein Bewilligungsanspruch unter dem Aspekt Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 14 [in Verbindung mit Art. 8] EMRK) ist nicht dargetan. 
Im Übrigen stellte sich die Frage der Inländerdiskrimierung nur dann, wenn bei den gleichen Verhältnissen ein unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fallender Familiennachzug in Betracht fiele. Angesichts der vorinstanzlichen Erwägungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin 1 bzw. der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Familie liegt dies in Bezug auf Art. 24 wie auch auf Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA nicht auf der Hand. Mit diesen Erwägungen (E. 5) setzen sich die Beschwerdeführerinnen in keiner Weise auseinander, sodass es ohnehin an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung in Bezug auf die Diskriminierungsfrage fehlen würde. 
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller