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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_266/2013 
 
Urteil vom 16. April 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, 
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4012 Basel. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. März 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 15. April 2013) gegen den Entscheid vom 26. März 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (auf Grund von Art. 426/429 ZGB am 13. März 2013 angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel abgewiesen und festgestellt hat, dass die Massnahme längstens bis zum 24. April 2013 dauern könne, 
 
in Erwägung, 
dass die Rekurskommission auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin erwog, die an ... leidende, in abgemagertem, geschwächtem und verwahrlostem Zustand eingewiesene Beschwerdeführerin (geb. 1941) habe (trotz dringender Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit) weder Krankheitseinsicht noch Behandlungsakzeptanz und müsse deshalb stationär behandelt werden, weil bei einer vorzeitigen Entlassung aus der Klinik eine massive Selbstgefährdung drohen würde (Verwahrlosung, erneuter lebensbedrohlicher Gewichtsverlust), 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass bei der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht zweifelhaft ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Beschwerde erheben will, 
dass die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Rekurskommission eingeht, 
 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Rekurskommission vom 26. März 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. April 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann