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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_236/2018  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 16. April 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. Januar 2018 (VB.2017.00654). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 11. April 2018, worin A.________ die Beschwerde vom 12. März 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2018 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Staat Zürich und der Finanzdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. April 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar