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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_736/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. November 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Oktober 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. November 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Oktober 2016 über die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung bei einem näher bezeichneten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, 
 
 
in Erwägung,  
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277), 
dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - grundsätzlich nur an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern er den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280), 
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_368/2016 vom 7. Juni 2016 mit Hinweisen), 
dass dies insbesondere auch für den Vergabeprozess betreffende Rügen gilt (dazu siehe etwa a.a.O. und Urteil 9C_62/2016 vom 25. Februar 2016), aber auch für materielle Einwendungen wie diejenige zur Notwendigkeit der Begutachtung (statt vieler, unlängst: Urteil 8C_683/2016 vom 2. November 2016), 
dass die Beschwerdeführerin keine formellen Ausstandsgründe nennt, sondern einerseits die Zweckmässigkeit der Begutachtung in Frage stellt und andererseits v.a. die fehlende Vergabe nach dem Zufallsprinzip beanstandet, 
dass sich damit die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, zumal auch eine Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid in der Sache nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeizuführen vermöchte (siehe zudem zum Kriterium der bedeutenden Aufwandsersparnis statt vieler: Urteil 8C_72/2016 vom 3. Februar 2016 mit Hinweisen), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. November 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel