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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1011/2019  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 1, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschussverfügung im Betreibungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung des Betreibungsamts Zürich 1 vom 11. Dezember 2019 (b01des). 
 
 
Sachverhalt:  
Als Reaktion auf ein Gebühreninkasso bzw. auf die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses stellte A.________ gegen das Obergericht des Kantons Zürich bzw. den Kanton Zürich beim Betreibungsamt Zürich 1 ein Betreibungsbegehren. 
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 forderte ihn das Betreibungsamt Zürich 1 zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 66.60 für die Durchführung der Betreibung auf. 
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 12. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine "Klage gegen den Gerichtspräsidenten Herr lic. iur. B.________ / Antrag auf Amtsenthebung" eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Anfechtungsobjekt bildet eine Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1, mit welcher der Beschwerdeführer gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ausstellung des Zahlungsbefehls aufgefordert worden ist, unter Androhung, dass nach unbenutztem Fristablauf das Betreibungsbegehren als zurückgezogen gilt. 
 
2.   
Hiergegen ist bei der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs - bzw. im Kanton Zürich zuerst bei der zuständigen unteren kantonalen Aufsichtsbehörde - Beschwerde zu erheben (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. § 17 Abs. 1 EG SchKG/ZH). Erst gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz kann beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die direkt gegen die Kostenverfügung des Betreibungsamtes beim Bundesgericht eingereichte Eingabe kann mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht eingetreten werden. 
 
3.   
Im Übrigen könnte auf die Eingabe auch deshalb nicht eingetreten werden, weil die Ausführungen - mit Ausnahme der sinngemässen Beanstandung der Höhe der Gebühr für die Durchführung der Betreibung - das Gerichtsverfahren bzw. allgemeine Behördenkritik betreffen und damit inhaltlich am Beschwerdegegenstand (Gebührenverfügung des Betreibungsamtes) vorbeigehen. 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli