Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_48/2009, 1C_49/2009 
 
Urteil vom 17. Februar 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
1C_48/2009 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
1C_49/2009 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerden gegen die Verfügung vom 5. Januar 2009 und das Urteil vom 10. Juli 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 29. Januar (Postaufgabe: 30. Januar) 2009 gegen ein am 10. Juli 2008 betreffend Führerausweisentzug ergangenes Urteil und eine am 5. Januar 2009 betreffend unentgeltliche Rechtspflege ergangene Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, zu den Beschwerden Vernehmlassungen einzuholen; 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, die Beschwerden gegen die zwei genannten Entscheide gemeinsam zu behandeln; 
 
dass der Beschwerdeführer die Entscheide ganz allgemein kritisiert und dabei aber nicht darlegt, inwiefern sie rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; 
 
dass die Beschwerden daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermögen; 
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerden nicht einzutreten ist; 
 
dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Februar 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp