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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_113/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Februar 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 Fächer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Dezember 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid vom 20. Dezember 2016, mit welchem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde des A.________ betreffend Rechtsverweigerung nicht eintrat und ihm Verfahrenskosten von Fr. 500.- wegen mutwilliger Prozessführung auferlegte, 
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2017, mit welcher A.________ vorbringt, es seien ihm die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 500.- zu Unrecht auferlegt worden, 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53), 
dass die Eingabe diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach unter anderem deshalb eine mutwillige Prozessführung vorliege, weil der Beschwerdeführer, welcher den Erlass einer Verfügung lediglich der Form halber und ohne praktischen Nutzen verlange, die Aussichtslosigkeit seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde hätte erkennen können und müssen, 
dass es stattdessen so scheint, als wolle der Beschwerdeführer generell nicht zur Kenntnis nehmen, dass eine Beschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG nur zulässig ist, wenn die Legitimationsvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ATSG - wozu auch ein schutzwürdiges Interesse gehört - erfüllt sind (vgl. BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190), 
dass der Beschwerdeführer ferner nicht qualifiziert rügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von ihm erwähnten verfassungsmässigen Grundrechte verstossen soll, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten, für einmal noch, verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist, dass der Beschwerdeführer aber künftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Februar 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner