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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_276/2013 
 
Urteil vom 17. April 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, 
Instruktionsrichter, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Beiratschaft), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz). 
 
Nach Einsicht 
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 19. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung einer Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB abgewiesen und dem Beschwerdeführer (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) eine letzte Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zwecks Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- angesetzt hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, am 28. November 2011 habe der Beschwerdeführer von seiner Mutter Fr. 797'614.85 geschenkt erhalten, jedoch diesen Betrag am 30. Dezember 2011 mit sofortiger Wirkung einem vom Beschwerdeführer gegründeten "gemeinnützigen und wohltätigen Verein Z.________" geschenkt, nachdem der Beschwerdeführer in Anbetracht der Schenkung zur Rückerstattung von Sozialhilfeaufwendungen von Fr. 103'991.05 aufgefordert worden sei, nach Einreichung der Beschwerde gegen die Beiratschaft habe der Beschwerdeführer sodann eine Statutenänderung des Vereins bekanntgegeben, wonach der Verein auch nicht mehr seine eigenen Mitglieder (u.a. den Beschwerdeführer), sondern nur noch Dritte unterstütze, 
dass das Obergericht weiter erwog, mit seinen Handlungen habe sich der Beschwerdeführer gezielt und bewusst seines Vermögens entäussert, um gegenüber der Sozialhilfe nicht rückerstattungspflichtig zu werden und um Kosten in dem von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren auf dem Weg der unentgeltlichen Rechtspflege zu vermeiden, ein derartiger offenbarer Rechtsmissbrauch könne nicht geschützt werden, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern sei (BGE 126 I 165 E. 3b S. 166), 
dass die (im Übrigen missbräuchlichen) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen zahlreiche Mitglieder des Bundesgerichts gegenstandslos sind, weil keines der abgelehnten Mitglieder am vorliegenden Verfahren mitwirkt, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Februar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mangels Mittellosigkeit sowie in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. April 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann