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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_356/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Mai 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmeverfügung ("Verstoss gegen Art. 8 BV"), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 28. Februar 2017. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Kantonsgericht Luzern trat am 28. Februar 2017 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 28. September 2016 nicht ein. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, die in diffusem Zusammenhang mit seiner Ehetrennung, der Schweizerischen Kranken- und Unfallversicherung A.________, Medikamentenmissbrauch und Missbrauch im Strommarkt stünden, könne kein strafbares Verhalten der sinngemäss beanzeigten Behördenmitglieder der KESB abgeleitet werden. Die Anschuldigungen, welchen Vertuschungen, Korruption, Wirtschaftskriminalität und Datenmissbrauch zugrunde lägen, erschöpften sich in der blossen Aufzählung der Begriffe. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit mehreren Eingaben und zahlreichen Anträgen an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die angeblich fehlbaren Behördenmitglieder der KESB richteten sich vorliegend ausschliesslich nach öffentlichem Recht, nämlich nach dem Haftungsrecht des Kantons Luzern. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens kann sich damit nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken. Der Beschwerdeführer ist zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit deren Erwägungen nicht auseinander. Inwiefern die angefochtene Verfügung verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, ist der Beschwerde mithin nicht zu entnehmen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill