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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_979/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Juli 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Babak Fargahi, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 24. August 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Kosovare, 1991) wurde in der Schweiz geboren und lebt seither in der Schweiz. Er hat eine Niederlassungsbewilligung, wohnt bei seiner Mutter, ist ledig und hat keine Kinder. Er ist mehrfach straffällig geworden: Bestrafung zu 14 Tagen bedingter Freiheitsentzug und einer Busse von Fr. 500.-- wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Nötigung und mehrfacher Übertretung des BetmG (2009), zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse wegen Hinderung einer Amtshandlung und Ruhestörung (2012), zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse wegen mehrfachen Angriffs, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung einer Fahrzeugs zu Gebrauch, vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens ohne Führerausweis sowie Übertretung des BetmG (2012), zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- wegen versuchter Drohung (2014) sowie zu einem Freiheitsentzug von 32 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung unter Anerkennung einer Notwehrsituation (2015). 
 
B.   
Am 8. November 2012 wurde A.________ nach dem dritten Urteil verwarnt. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewilligung widerrufen werden könnte, sollte er erneut strafrechtlich verurteilt werden. Am 11. Januar 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Der dagegen erhobene Rekurs war vor der Sicherheitsdirektion erfolglos. Die Beschwerde dagegen wies das Verwaltungsgericht am 24. August 2016 ab. 
 
C.   
Vor Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2016 aufzuheben, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen und ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Die Sicherheitsdirektion hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Richtigerweise soll indes überprüft werden, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Recht erfolgt. Gegen den Widerruf einer solchen Bewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form, Frist, Legitimation: Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.   
Unbehelflich ist die Rüge, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hätte. Inwiefern dies der Fall sein sollte, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Sicherheitsdirektion auseinandergesetzt. Eine Begründung dafür, inwiefern die Vorinstanz sodann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht mangels Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen hat, bleibt der Beschwerdeführer ebenfalls schuldig. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur widerrufen werden, wenn der Ausländer gegen die Vorgaben von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG verstossen hat oder zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (länger als ein Jahr bzw. 360 Tagen: BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f.) verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB angeordnet wurde. Nicht strittig ist hier, dass der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Insofern liegt ein Widerrufsgrund vor.  
 
3.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_74/2017 vom 1. Juni 2017 E. 3.2 und das bereits zitierte EGMR-Urteil  Trabelsi). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht grundsätzlich ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 137 II 233 ff.). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft. Dieses hat gegenüber der ersten Instanz das Strafmass trotz Berücksichtigung von Notwehr und des positiven Nachtatverhaltens um acht Monate erhöht. Insofern indiziert dieses Strafmass - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden. Dies bestätigt insbesondere auch der Tathergang wie sich aus dem  obergerichtlichen Urteil ergibt: Der Beschwerdeführer hat mit einem zwar nicht besonders grossen Messer seinem Kontrahenten in den Bauch gestossen. Dieser wurde nicht lebensbedrohlich verletzt, was allerdings nur dem Zufall zu verdanken gewesen sei. Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde dabei als erheblich bezeichnet, denn dessen Verhalten zeuge von "einer Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit und einer Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit des Verletzten". Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer bereits früher wegen mehrfachen Angriffs und einfacher Körperverletzung verurteilt wurde. Trotz Verurteilungen und ausländerrechtlichen Ermahnungen hat sich der Beschwerdeführer nicht gebessert, sondern ist gewalttätiger geworden. Wie die Vorinstanz diesbezüglich korrekt ausgeführt hat, ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sehr gewichtig.  
 
3.4. Als privates Interesse ist zunächst der Umstand anzuführen, dass der Beschwerdeführer hier geboren wurde; insofern kann man von einer gewissen Verwurzelung ausgehen. Weiter pflegt er soziale Beziehungen zu seinen Geschwistern, lebt bei seiner Mutter und hat keine eigene Familie. Drei Lehren hat er abgebrochen; ab April 2016 hat der Beschwerdeführer eine Lehrstelle angetreten. Daneben weist er Betreibungen von Fr. 15'000.--, Verlustscheine in unbekannter Höhe und Schulden von über Fr. 55'000.-- bei der zürcherischen Justiz auf. Zu seinem Heimatland hat er offensichtlich eine weniger tiefe Beziehung als zur Schweiz: er verbrachte dort seine Ferien und hat Verwandte. Er hat sich kürzlich dort auch mit einer Landsfrau verlobt. Die Umgangssprache spricht er, das Hochalbanische beherrscht er gemäss seinen Aussagen hingegen nicht. Insgesamt sind die privaten Interessen nicht sehr gewichtig.  
 
3.5. Wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, dürfte ihm die Integration in Kosovo sicher nicht leicht fallen. Dies heisst allerdings nicht, dass die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen müsste. Denn massgebend ist die Abwägung der gewichteten Interessen. Dabei sind die öffentlichen Interessen - wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat - derart gewichtig, dass die weniger gewichtigen privaten Interessen jene nicht zu überwiegen vermögen. Dass die privaten Interessen trotz Geburt und ständigen Aufenthalts in der Schweiz gering sind, ist auch darauf zurück zu führen, dass der Beschwerdeführer sich trotz ausländerrechtlichen Verwarnung auch nicht darum bemüht hat, sich korrekt in die Schweiz zu integrieren. Für alles weitere kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.  
 
3.6. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK beruft, ist der Eingriff in diesen Anspruch gerechtfertigt und verhältnismässig.  
 
4.   
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bundesgericht infolge Aussichtslosigkeit nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass