Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_784/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Departement Gesundheit, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden 
vom 6. Juli 2017 (O4V 16 30). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 6. Juli 2017, worin dieses die bei ihm angefochtene Abschreibungsverfügung des kantonalen Departements Gesundheit und Soziales vom 27. Oktober 2016 aufhob und die Angelegenheit an das Departement zum neuen Entscheid zurückwies, 
 
 
in Erwägung,  
dass die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen gemäss Art. 92 f. BGG nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbaren Zwischenentscheid handelt oder ob dieser wegen der darin getroffenen Vorgaben an das Departement als anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu qualifizieren ist, offen bleiben kann, 
dass nämlich ungeachtet dessen Beschwerden eine sachbezogene Begründung aufweisen müssen, d.h., es ist anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonale Entscheids klar darzulegen, inwiefern die Vorinstanz damit gegen Bundesrecht, kantonale verfassungsmässige oder andere in Art. 95 f. BGG genannte Rechte verstossen haben soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 135 V 94 E. 1 S. 95, je mit Hinweisen), 
dass die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, wird darin doch nicht näher dargelegt, inwiefern die von der Vorinstanz im Entscheid vertretene Auffassung, wonach vor Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde (nach kantonalem Recht) zunächst zwingend die als säumig betrachtete Behörde abzumahnen ist, bundesrechtswidrig sein soll oder sonstwie gegen eines der in Art. 95 f. BGG genannten Rechte verstossen haben könnte; lediglich eine Klärung dieser Frage zu fordern, genügt nicht, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. November 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel