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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_114/2010 
 
Verfügung vom 18. Februar 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einfache Körperverletzung; Strafantragsrecht, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 19. Januar 2010 (AK Nr.2009/608/RIP). 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 8. Februar 2010 zurückgezogen. 
 
Demnach verfügt der Präsident: 
 
1. 
Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Februar 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Arquint Hill