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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_946/2008 
 
Verfügung vom 18. März 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Niquille, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
N.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 
2. Juli 2008. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 16. März 2009, worin N.________ die Beschwerde vom 14. November 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. Juli 2008 im Anschluss an den Entscheid vom 20. Februar 2009, mit welchem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden war, zurückzieht, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
verfügt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 18. März 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Niquille Schüpfer