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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_416/2018  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, Schadenersatz, etc. 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. März 2018. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 erhob die A.________ AG in Liquidation gegen die Schweiz, diverse Kantone und Gemeinden, gegen Räte, Regierungen, Ämter und Behörden sowie zahlreiche Exponenten derselben, gegen Gerichte und einzelne Richter sowie gegen weitere natürliche Personen Klage mit einer Vielzahl von Rechtsbegehren. Mit Schreiben vom 3. Januar 2018, gerichtet an B.________, nahm das Bezirksgericht Meilen die Eingabe nicht entgegen. Nachdem die A.________ AG mit weiterer Eingabe vom 12. Januar 2018 darauf bestand, die Klage an die Hand zu nehmen, wies das Bezirksgericht diese gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO als querulatorisch zurück. 
Die hiergegen beim Obergericht des Kantons Zürich eingereichte Eingabe wies dieses am 9. März 2018 gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO als querulatorisch zurück. 
Hiergegen hat die A.________ AG (als behauptete Zessionarin von B.________ und diverser anderer Aktiengesellschaften) beim Bundesgericht gegen zahlreiche nationale und internationale Körperschaften, Institutionen, Amtsträger und Privatpersonen eine Eingabe gemacht mit einer Vielzahl von Begehren wie Ausstellen von Haftbefehlen, Schadenersatz- und Rückzahlungsverpflichtungen, etc., im Zusammenhang mit einem als Fehlurteil bezeichneten Scheidungsurteil, welches zu widerrufen sei, sowie im Zusammenhang mit 65 Menschenrechtsklagen wegen Dauerabzocke durch die Steuerbehörden, Konspiration der Banken, Raubüberfall durch die Polizei, etc. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Eingabe enthält auf über 100 Seiten Rundumschläge gegen Institutionen und Personen, ohne dass ein plausibler Zusammenhang mit der sich gemäss Handelsregisterauszug seit Jahren in Liquidation befindlichen Beschwerdeführerin hergestellt wird. Die Eingabe ist augenfällig querulatorisch und es ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 7 BGG). 
 
2.   
Bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden urteilt der Präsident als Einzelrichter (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.   
Die A.________ AG bzw. B.________ wird darauf aufmerksam gemacht, dass in Zukunft Eingaben ähnlicher Art nach Prüfung unbeantwortet abgelegt werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Mai 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli