Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_328/2008 
 
Verfügung vom 18. Dezember 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter. 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen die am 24. November 2008 ergangene Haftverfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich am 12. Dezember 2008 Beschwerde in Strafsachen erhoben hat; 
 
dass er die Beschwerde mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 zurückgezogen hat; 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_328/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Dezember 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp