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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_133/2007 
 
Urteil vom 19. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Februar 2007. 
 
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 4. April 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Februar 2007, 
in die Verfügung vom 1. Juni 2007, mit welcher P.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Juni 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
da P.________ den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. Juni 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: