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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_72/2009 
 
Urteil vom 19. Juni 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege; Mietvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, 
vom 17. April 2009. 
 
In Erwägung, 
dass der Präsident des Amtsgerichts Olten-Gösgen im Verfahren betreffend Klage des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner aus Mietvertrag mit Verfügung vom 26. Februar 2009 feststellte, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung vom 26. Februar 2009 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt fern geblieben sei, und das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies sowie das Verfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abschrieb; 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Solothurn rekurrierte, das mit Urteil vom 17. April 2009 den Rekurs abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 7. Mai 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 17. April 2009 mit Beschwerde anzufechten; 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2009 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Juni 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin