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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_401/2009/bnm 
 
Urteil vom 19. Juni 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Vormundschaftsbehörde A.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vertretungsbeistandschaft. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. April 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. April 2009 des Thurgauer Verwaltungsgerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Departements für Justiz und Sicherheit (betreffend die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für die Tochter des Beschwerdeführers) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesgericht am 10. Juni 2009 (Mittwoch) und damit nach Ablauf (Montag, 8. Juni 2009) der (durch das Wochenende verlängerten: Art. 45 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) seit der am 7. Mai 2009 erfolgten Eröffnung des Entscheids des Verwaltungsgerichts eingereicht hat, 
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung unzulässig wäre, weil der Beschwerdeführer nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht und anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 22. April 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Juni 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher Füllemann