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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_415/2019  
 
 
Verfügung vom 19. Juni 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Niederlande, 
Gesuchsteller. 
 
Gegenstand 
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Nach Einsicht  
in das vom Raad voor Rechtsbijstand dem Kantonsgericht Luzern übermittelte, alsdann über das Kantonsgericht St. Gallen und das Bundesamt für Justiz an das Bundesgericht gelangte Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege vom 19. Februar 2019 in Sachen Beschwerdeführung gegen den Entscheid UV.2014/88 des Versicherungsgerichts das Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Entscheid UV.2014/88 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2017 gemäss postamtlicher Bescheinigung dem damaligen Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 13. Juni 2017 ausgehändigt worden ist, 
dass damit die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am Folgetag zu laufen begonnen hat und zwischenzeitig längstens abgelaufen ist, 
dass in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, ob und wann der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter effektiv über die Entscheideröffnung informiert worden ist (BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3 S. 69 ff. und 107 Ia 168 E. 2a S. 169 mit Hinweisen), 
dass sich dergestalt eine Beschwerdeführung als von vornherein aussichtslos erweist, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führt (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juni 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel