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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_240/2007 /hum 
 
Abschreibungsverfügung 
vom 19. Juli 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Verkehrsregelverletzungen, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 
3. Kammer, vom 5. April 2007. 
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 14. Juli 2007 zurückgezogen. 
 
Demnach verfügt der Präsident 
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
1. 
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Juli 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: