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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 479/03 
 
Urteil vom 19. November 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
Z.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, Bielstrasse 8, 4500 Solothurn, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 10. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________, geboren 1945, meldete sich am 31. März 2000 unter Hinweis auf eine Arthrose an beiden Daumen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. K.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 20. Januar 2000 ein und liess die Versicherte durch die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) des Spitals X.________ untersuchen (Gutachten vom 21. Dezember 2001). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie Z.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 28. Mai 2002). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 10. Juni 2003 ab. 
C. 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den An trägen auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn, Zusprechung einer halben IV-Rente sowie unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 105 V 168 f. Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, je mit Hinweisen) und zur richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 104 V 212 Erw. c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt letztinstanzlich den Einwand erneuern, dass bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit nicht auf die Einschätzung der Ärzte des Spitals X.________, sondern auf das handchirurgische Teilgutachten des Dr. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, vom 22. November 2001 abzustellen und bei dessen Attestierung einer Arbeitsfähigkeit von 40-60 % von einem Mittelwert von 50 % auszugehen sei. 
2.2 Die Versicherte leidet gemäss den medizinischen Akten an Arthrose an den Daumensattelgelenken beider Hände sowie an hochgradiger Innenohr-Schwerhörigkeit. Es ist unbestritten, dass für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Während Dr. S.________ der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit je nach Beschäftigungsart und Forderung eine Arbeitsfähigkeit von 40-60 % attestiert, gehen die Ärzte des Spitals X.________ davon aus, dass sie in einer leichten körperlichen Tätigkeit ohne repetitives Tragen von Lasten über 5 kg zeitlich zu 100 %, leistungsmässig zu 60 % arbeitsfähig sei. Mit der Vorinstanz kann auf diese letztere, polydisziplinäre Einschätzung abgestellt werden, da sie nicht nur, wie das handchirurgische Teilgutachten, medizinisch-theoretisch ist, sondern sich auf konkrete Tests stützt, inwieweit der Einsatz der Hände möglich sei (BGE 114 V 283 Erw. 1c, 111 V 239 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 In erwerblicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) auf den Tabellenlohn für eine Tätigkeit im Bereich Detailhandel und Reparatur abgestellt hat (Bundesamt für Statistik, Lohnstrukturerhebung [LSE] 2000, Tabelle TA1, S. 31, Position 52). Dieser Einwand ist zutreffend. Aus den Akten ergibt sich, dass die Versicherte gelernte Arztgehilfin ist, diesen Beruf jedoch seit 1971 nicht mehr ausgeübt hat. Seither arbeitete sie gelegentlich im Optikergeschäft ihres Ehemannes, bis er dieses 1995 aufgeben musste. Eine neue Arbeitsstelle hat die Versicherte nicht gefunden, wobei unbestritten ist, dass sie heute, nachdem ihre beiden Kinder erwachsen sind und ihre Ehe im Jahr 1999 geschieden wurde, im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Da für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am 1. Dezember 2000, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b), können nicht Tabellenlöhne einer Branche herangezogen werden, in der die Beschwerdeführerin seit fünf Jahren nicht mehr gearbeitet hat. Vielmehr ist das Einkommen im Gesundheitsfall unter diesen Umständen auf Grund des Bruttolohns für den gesamten privaten Sektor zu bestimmen (vgl. Urteil M. vom 15. April 2003, I 1/03, Erw. 4.3). 
 
Da - unbestrittenerweise - auch das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen ist, erübrigt sich die genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil M. vom 15. April 2003, I 1/03, Erw. 5.2). 
3.2 Mit der Reduktion des Invalideneinkommens um 20 % hat das kantonale Gericht der relativ starken leidensbedingten Einschränkung der Versicherten in ihren manuellen Fähigkeiten mit Blick auf den Höchstabzug von 25 % angemessen Rechnung getragen (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 und 6 mit Hinweisen). Nach den medizinischen Unterlagen ist durch die Arthrose insbesondere die Greiffunktion gestört, was sich nicht nur kräftemässig, sondern auch hinsichtlich der Präzision auswirkt. So kann die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben etwa weder Knöpfe noch Reissverschlüsse schliessen. Ein weitergehender Abzug entsprechend dem Antrag der Versicherten wäre hingegen nicht zu rechtfertigen. Was die Einschränkung auf Grund der Gehörprobleme betrifft, ist die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung des Dr. G.________, Ohren-, Nasen-, Halsheilkunde FMH, vom 22. Mai 2002 mit den inzwischen angepassten Hörgeräten gut in ihre gesellschaftliche Umgebung integriert. Auch lässt sich mit der Teilzeitarbeit keine höhere Reduktion begründen, verdienen teilzeitbeschäftigte Frauen bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 89 % doch in der Regel mehr als vollzeitbeschäftigte (LSE 2000, S. 24). 
3.3 Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn in Höhe von 20 % ergibt sich nach dem unter Erwägung 3.1 Gesagten ein Invaliditätsgrad von 52 %. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2003 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28. Mai 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: