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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_573/2018  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 19. November 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 14. Juni 2018 (IV.2016.01082). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 14. November 2018, mit welchem A.________ die Beschwerde vom 28. August 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2018 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. November 2018 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler