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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_283/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. April 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ und Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme des Verfahrens (amtsmissbräuchliche Begünstigung, 
Ausstandsbegehren etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, 
Abteilung Strafrecht, vom 4. März 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat am 4. März 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht entsprach. Die Eingaben seien zum einen weitgehend wirr und unverständlich und gingen im Übrigen in keiner Weise auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ein. Die Beschwerdeführer wenden sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich streben sie eine Aufhebung des Beschlusses vom 4. März 2015 an. 
 
Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführer sich überhaupt mit dem angefochtenen Beschluss befassen, machen sie nur geltend, ihre Eingaben seien weder wirr noch unverständlich (Beschwerde S. 2). Sie behaupten indessen selber nicht, dass sie sich entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid in ihren Eingaben konkret zur angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung geäussert hätten. Folglich ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn