Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.93/2005 /zga 
 
Urteil vom 20. Mai 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Beat Zürcher, 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 
1. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Abänderung von Eheschutzmassnahmen), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 
1. Zivilkammer, vom 16. Februar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Eheschutzverfahren zwischen X.________ und Y.________ verpflichtete der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli X.________ mit Entscheid vom 9. Mai 2001, an seine Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'270.-- zu bezahlen. 
B. 
Mit Abänderungsgesuch vom 12. November 2003 beantragte X.________ die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht. Am 28. Dezember 2004 wies der Gerichtspräsident das Gesuch ab. Dagegen erhob X.________ Appellation beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 16. Februar 2005 wies dieses das Gesuch ebenfalls ab. 
C. 
X.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 16. Februar 2005. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Entscheide oberer kantonaler Instanzen im Eheschutzverfahren gelten nicht als Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und sind daher nicht mit Berufung anfechtbar. Damit ist in einem solchen Fall einzig die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben (Art. 84 Abs. 1 OG; BGE 127 III 474 E. 2 S. 476 ff.). Die vorliegende Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als zulässig. 
2. 
Strittig ist zunächst das Einkommen des Beschwerdeführers sowohl aus Erwerb wie auch aus Vermögensertrag. 
2.1 Im (ersten) Eheschutzverfahren ist der Richter davon ausgegangen, der Beschwerdeführer erziele ein monatliches Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von rund Fr. 16'000.--. Indes hat der Beschwerdeführer unterdessen die Arbeitsstelle gewechselt und ist neu von einer Gesellschaft angestellt, deren Gesellschafter er gleichzeitig ist. Fraglich ist sein heutiges Erwerbseinkommen. 
2.1.1 Das Obergericht hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe im Abänderungsverfahren zu beweisen, dass sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit derart verschlechtert habe, dass er nicht mehr in der Lage sei, den festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu leisten. Es hat erwogen, eine neu gegründete Gesellschaft benötige in der Regel eine gewisse Anlaufszeit, so dass die Anfangslöhne vorsichtig festgesetzt und sich diese bei gutem Geschäftsverlauf rasch erhöhen könnten. Allerdings habe der Beschwerdeführer bei der Festsetzung seines Lohnes und auch bei der Abfassung der Lohnbestätigung zumindest mitgewirkt. Ausserdem sei kaum vorstellbar, dass sich ein Mann mit der Ausbildung, der beruflichen Qualifikation und Erfahrung des Beschwerdeführers für einen so bescheidenen Lohn anstellen lasse, insbesondere angesichts seiner finanziellen Verpflichtungen. Fraglich sei auch, weshalb der Beschwerdeführer als Angestellter Auslagen wie namentlich solche für die Vermögensschaden-Haftpflicht selbst zu bezahlen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer auch keine detaillierte Auskunft zu allfälligen Spesen und zu tatsächlichen Auslagen gegeben. Die Anstellung des Beschwerdeführers bei seiner neuen Arbeitgeberin werfe damit einige Fragen auf. Das Obergericht ist daher zum Schluss gelangt, es sei von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im behaupteten Umfang nicht überzeugt. 
 
Weiter hat es ausgeführt, selbst wenn der Beschwerdeführer bei seiner heutigen Arbeitgeberin weniger verdiene als früher, wäre die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu prüfen. Unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und Erfahrung sowie der Arbeitsmarktlage und seines Alters dürfte dem Beschwerdeführer die Erzielung eines Erwerbseinkommen von rund Fr. 12'000.-- im Monat möglich und zumutbar sein. 
2.1.2 Der angefochtene Entscheid beinhaltet also eine Haupt- und eine Eventualbegründung. In einem solchen Fall muss sich ein Beschwerdeführer mit beiden Erwägungen auseinander setzen und bezüglich jeder hinreichend dartun, dass der Entscheid verfassungswidrig ist (BGE 119 Ia 13 E. 2 S. 16; 129 I 185 E. 1.6 S. 189). Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer aber nur die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens; hingegen setzt er sich nicht mit der Ansicht des Obergerichts auseinander, ihm sei der Beweis für eine Einkommensminderung im behaupteten Umfang misslungen. Damit kann bereits aus diesem Grund auf die Rüge nicht eingetreten werden. Darüber hinaus genügen auch die Ausführungen zum hypothetischen Einkommen für sich alleine genommen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG): Der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe des hypothetischen Einkommens, nicht aber gegen die Anrechnung eines solchen an sich. Er macht einlässliche Erläuterungen zum Lohnniveau in der bernischen Verwaltung, der Arbeitsmarktlage für Juristen sowie zu den Erwerbsaussichten älterer Arbeitnehmer. Diese eher allgemein gehaltenen Ausführungen gehen indes über appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht hinaus und vermögen keine Willkür darzutun. Neu und damit unzulässig (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57) sind im Übrigen die Vorbringen bezüglich der angeblichen gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers. 
2.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Rüge betreffend das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
2.2 Das Obergericht hat weiter angenommen, der Beschwerdeführer erwirtschafte aus seinem Vermögen einen Ertrag, ohne diesen zu beziffern. Wenn der Beschwerdeführer dem Obergericht nun vorwirft, den Ertrag nicht genauer quantifiziert zu haben, grenzt diese Rüge an Mutwilligkeit, hat er doch gemäss angefochtenem Entscheid im kantonalen Verfahren nicht bekannt gegeben, was mit dem Erlös der von ihm verkauften Liegenschaften geschehen ist. Dieses Versäumnis kann der Beschwerdeführer im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht mehr wettmachen. Die erstmals vor Bundesgericht vorgebrachten Ausführungen zum Liegenschaftserlös erweisen sich als neu und sind daher nicht zu beachten. Zudem hat das Obergericht - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - nicht angenommen, er habe (nur) Vermögen aus dem Verkauf der Liegenschaften. Vielmehr hat es erwogen, der Beschwerdeführer verfüge (auch) über ein Wertschriftenvermögen. Auf diese Feststellung geht der Beschwerdeführer überhaupt nicht ein, so dass auch in diesem Punkt wegen unzureichender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3. 
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer in zwei Punkten die Berechnung seines Notbedarfs. 
3.1 Er verlangt zunächst, bei seinem Existenzminimum sei der Kindergrundbetrag von Fr. 500.-- für seinen Sohn Z.________ zu berücksichtigen. 
 
Das Obergericht hat bereits bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, Z.________ (weiterhin) Unterhaltsbeiträge zu leisten, erwogen, der Kinderunterhalt sei nicht Gegenstand des Verfahrens, und hat demzufolge dieses Rechtsbegehren als unzulässig erklärt. Mit Blick auf die Anrechnung des Grundbetrags für Z.________ hat das Obergericht wiederholt, dass dieser inzwischen volljährig sei und im Bedarf des Beschwerdeführers grundsätzlich ausser Betracht bleiben müsse. 
 
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Festsetzung des Mündigenunterhaltes für Z.________ nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Dies wäre indes Voraussetzung, um den Grundbetrag zu berücksichtigen: Da über den Anspruch von Z.________ auf Unterhalt im vorliegenden Verfahren auf Abänderung der Eheschutzmassnahmen nicht umfassend entschieden werden kann, ist dem Begehren des Beschwerdeführers der Boden entzogen. Auf die Rüge ist damit nicht einzutreten. Wenn er zudem vorbringt, das Obergericht hätte den Grundbetrag für Z.________ seinem Notbedarf anrechnen müssen, weil diese Position von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden sei, betrifft dieser Einwand in erster Linie kantonales Prozessrecht. Die Verletzung einer konkreten Bestimmung der anwendbaren Zivilprozessordnung macht er indes nicht geltend, so dass auch darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3.2 Als Zweites verlangt der Beschwerdeführer die Anrechnung von Zahnarztkosten an sein Existenzminimum. 
 
Das Obergericht hat diese Auslagen nicht berücksichtigt, da die Behandlung auf Grund der Ausführungen im Kostenvoranschlag des behandelnden Zahnarztes nicht als unerlässlich erscheine. Mit dem Verweis auf den Kostenvoranschlag ist das Obergericht seiner Begründungspflicht ausreichend nachgekommen, die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. Im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht zur Frage der Notwendigkeit der Zahnbehandlung kein Gutachten erstellen liess; dieses verfassungsmässige Recht schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 124 I 208 E. 4a S. 211). Nicht von Bedeutung ist zudem, ob der Beschwerdeführer die vom Obergericht als nicht notwendig qualifizierte Zahnbehandlung tatsächlich durchgeführt hat. Die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 
4. 
Strittig ist weiter sowohl das Einkommen wie auch der Notbedarf der Beschwerdegegnerin. 
4.1 Der Beschwerdeführer verlangt, der Beschwerdegegnerin sei ein Vermögensertrag aus der von ihr selbst bewohnten Liegenschaft anzurechnen. Er macht geltend, die Liegenschaft liesse sich für Fr. 6'000.-- im Monat an einen Dritten vermieten. 
 
Das Obergericht hat in diesem Punkt erwogen, die Ehegatten hätten sich darauf geeinigt, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft übernehme, um darin zu wohnen. Es sei daher fraglich, inwiefern im Rahmen der Trennung eine Pflicht zur Vermietung der Liegenschaft angenommen werden könnte. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer solchen Einigung. Indes legt er nicht substanziiert dar, warum die Auffassung des Obergerichts geradezu unhaltbar sein soll. Mit der blossen Behauptung des Gegenteils lässt sich jedenfalls keine Willkür dartun. Auch soweit er sich gegen die vom Obergericht angenommene Renovationsbedürftigkeit der Liegenschaft wendet, gehen seine Vorbringen über appellatorische Kritik nicht hinaus. Damit kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
4.2 Weiter erblickt der Beschwerdeführer Willkür in der Berücksichtigung eines Betrages für besondere Auslagen für die Kinder im Notbedarf der Beschwerdegegnerin. 
 
Das Obergericht hat die Auslagen der Beschwerdegegnerin angerechnet, weil es auch dem Beschwerdeführer einen analogen Betrag zugestanden hat. Dieses Vorgehen ist angesichts der vom Obergericht angestrebten Gleichbehandlung der Parteien nicht zu beanstanden. Gemäss dem angefochtenen Entscheid wirkt sich zudem die Anrechnung dieser Auslagen auf das Ergebnis nicht aus. Damit kann ohnehin keine Willkür vorliegen, da diese nur gegeben ist, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). 
5. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge würden bei der Beschwerdegegnerin zu einer unzulässigen Vermögensbildung führen. 
 
Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Rüge, dass obere Schranke für den Unterhaltsbeitrag nicht das Existenzminimum bildet, sondern die Lebenshaltung, wie sie vereinbart und bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts tatsächlich auch gelebt worden ist (BGE 118 II 376 E. 20b S. 378; Urteil des Bundesgerichts 5P.231/2000 vom 12. Januar 2001, E. 3a, publ. in FamPra.ch 2001 S. 764). Auf diese hat das Obergericht denn auch abgestellt, indem es erwogen hat, angesichts des Lebensstandards der Parteien könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Unterhaltsbeitrag bei der Beschwerdegegnerin vermögensbildend auswirke. Der Verweis des Beschwerdeführers auf Familien, welche ihre Bedürfnisse mit einem bescheideneren Einkommen befriedigen müssen, ist daher unbehelflich. 
6. 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Mai 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: