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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_32/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Juni 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kosten- und Entschädigungsfolgen, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. April 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 beim Bezirksgericht Uster eine Arrestprosequierungsklage gegen A.________, Schweden, (Beklagte, Beschwerdeführerin) anhängig machte; 
dass das Bezirksgericht Uster nach Durchführung eines Beweisverfahrens mit Beschluss vom 16. Januar 2014 mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht eintrat; 
dass das Bezirksgericht Uster gestützt auf § 64 und § 68 ZPO/ZH die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 9'600.-- den Parteien je hälftig auferlegte und keine Prozessentschädigung zusprach mit der Begründung, die Beklagte habe gegenüber den örtlichen Behörden und dem Gericht falsche bzw. irreführende Angaben zu ihrem Wohnsitz gemacht und die Klägerin habe nach Einholen einer entsprechenden Auskunft bei den zuständigen Behörden in gutem Glauben in Uster geklagt; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beklagten gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 16. Januar 2014 erhobene Beschwerde mit Beschluss und Urteil vom 4. April 2014 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass die Beklagte dem Bundesgericht mit Eingabe vom 11. April 2014 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2014 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2014 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit dem Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass die Beschwerdeführerin das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) erwähnt, ohne jedoch eine hinreichend begründete Verfassungsrüge zu erheben (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. April 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann