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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_461/2018  
 
 
Urteil vom 20. August 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Helsana Versicherungen AG, 
Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 1. Juni 2018 (VBE.2017.932). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 23. Juni 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Juni 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 7. Juli 2017, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 10. November 2017, das die Beschwerdeführerin betreffende obligatorische Krankenpflegeversicherungsverhältnis rückwirkend per 30. April 2016 aufgehoben hat, 
dass es dabei bleibt, wurde die dagegen erhobene Beschwerde vorinstanzlich doch vollumfänglich abgewiesen, 
dass die Beschwerdeführerin einzig einwendet, ihr schweizerisches Arbeitsverhältnis - und damit auch ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung - habe entgegen der Feststellung in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht bis Ende März 2016, sondern bis Ende April 2016 gedauert, 
dass davon jedoch, wie hiervor dargelegt, im Ergebnis auszugehen ist, weshalb nicht erkennbar ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den kantonalgerichtlichen Entscheid beschwert sein und ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an dessen Anfechtung bestehen sollte, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. August 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl