Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_79/2019, 9C_80/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Februar 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
CSS Versicherung AG, 
Recht & Compliance, 
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. November 2018 (KV.2018.00052) und den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2018 (KV.2018.00079). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerden vom 29. Januar 2019 (Poststempel) gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass es in beiden Verfahren um die Bezahlung von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (zuzüglich Verzugszins von 5 %) sowie um Kostenbeteiligungen und Mahnspesen geht und der Beschwerdeführer in den ihnen zugrunde liegenden Beschwerden im Wesentlichen dasselbe vorträgt, weshalb die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind, dies ungeachtet des Umstandes, dass zwei separate kantonale Entscheide ergangen sind, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass seine Eingaben vom 29. Januar 2019 den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Die Verfahren 9C_79/2019 und 9C_80/2019 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Februar 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger