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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_286/2009 
 
Verfügung vom 21. August 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Marco E. Vitali, 
 
gegen 
 
Staat Zürich, 
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2003, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 18. März 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Eingabe vom 4. Mai 2008 (recte: 2009) führten X.________ und Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2009 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2003 (SB.2008.00078). Das Kantonale Steueramt Zürich, die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichteten auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 18. August 2009 erklärten die Beschwerdeführer den Rückzug der Beschwerde, nachdem das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall die Beschwerde abgewiesen hatte. Das bundesgerichtliche Verfahren ist somit vom Instruktionsrichter als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
Da keine nennenswerten oder unnötigen Auslagen entstanden sind, kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach verfügt der Instruktionsrichter: 
 
1. 
Das bundesgerichtliche Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. August 2009 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Wyssmann