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[AZA] 
C 452/99 Ca 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Maillard 
 
Urteil vom 22. März 2000  
 
in Sachen 
 
R.________, 1941, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerde- 
gegner, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
    A.- Mit Verfügung vom 6. Juni 1996 forderte die Kanto- 
nale Arbeitslosenkasse St. Gallen von der 1941 geborenen 
R.________ zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung im 
Betrag von Fr. 5812.15 zurück. Nachdem die gegen diese Ver- 
fügung erhobene Beschwerde abgewiesen worden war, stellte 
R.________ ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung, welches 
das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA; neu Amt 
für Arbeit) St. Gallen, mit Verfügung vom 5. Mai 1998 ab- 
wies. 
    B.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen 
wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 
4. November 1999 ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
    C.- R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit 
dem sinngemässen Begehren, der vorinstanzliche Entscheid 
sei aufzuheben und das Erlassgesuch gutzuheissen. Nach Ein- 
zahlung des geforderten Kostenvorschusses ersucht sie wei- 
ter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
    Das Amt für Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde, während sich das Staatssekretariat 
für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht 
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- 
tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht 
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht 
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- 
brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- 
halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter 
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt 
worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und 
b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
    2.- Die Vorinstanz hat die massgebliche Gesetzesbe- 
stimmung über die Voraussetzungen für den Erlass der Rück- 
erstattung zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigung 
(Art. 95 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen 
werden. 
    3.- Während das kantonale Gericht der Beschwerdeführe- 
rin den guten Glauben zuerkannt hat, hat es die zweite Vor- 
aussetzung der grossen Härte mit überzeugender Begründung, 
der das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufü- 
gen hat, verneint. Daran ändert der Hinweis der Beschwerde- 
führerin auf Art. 79 Abs. 1quater AHVV nichts, wonach bei 
Vorliegen der Gutgläubigkeit die Rückerstattung unabhängig 
davon, ob eine grosse Härte vorliegt, zu erlassen ist, wenn 
die Rückerstattungsschuld den Betrag der halben jährlichen 
Minimalrente (im Zeitpunkt der Verfügung Fr. 5970.-) nicht 
übersteigt. In dem noch nicht veröffentlichten Urteil H. 
vom 21. Januar 2000, C 301/98, hat das Eidgenössische 
Versicherungsgericht nämlich erkannt, dass Art. 79 
Abs. 1quater AHVV gesetz- und verfassungswidrig und daher 
nicht anwendbar ist (Erw. 3c und d). 
 
    4.- Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche- 
rungsgericht ist kostenpflichtig, weil Streitigkeiten über 
den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ver- 
sicherungsleistungen nach ständiger Rechtsprechung nicht 
unter die in Art. 134 OG für die Bewilligung oder Verwei- 
gerung von Versicherungsleistungen vorgesehene Ausnahmere- 
gelung fallen. 
    Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel 
die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen 
Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess 
nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die 
anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist 
(BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). 
    Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine 
Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre 
Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, 
die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirt- 
schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung 
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 
269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das 
Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 
195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen). 
    Bei den aktenkundigen günstigen finanziellen Verhält- 
nissen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten kann von 
Bedürftigkeit keine Rede sein, womit das Gesuch um unent- 
geltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Ge- 
richtskosten abzuweisen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abge- 
    wiesen. 
 
III.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwer- 
    deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- 
    vorschuss verrechnet. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
    richt des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeits- 
    losenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für 
    Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 22. März 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: