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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_160/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juni 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1975, meldete sich am 22. Juli 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gemäss Bericht des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Kinder und Jugendliche, der ihn seit 1982 kannte, zeigten sich seit Geburt autistische Züge mit einem geistigen Entwicklungsrückstand und einer Sprachstörung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte ein Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit neuropsychologischer Untersuchung durch Frau lic. phil. D.________, Psychologin FSP, vom 28. Mai 2006 ein. Es wurden die Diagnosen eines frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), gestellt. A.________ sei nur an einem geschützten Arbeitsplatz arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 30. August 2006 sprach ihm die IV-Stelle ab dem 1. Februar 2006 eine ganze Invalidenrente zu. Am 25. Februar 2009 bestätigte sie den Anspruch. Berufliche Massnahmen waren gemäss Verfügung der nach einem Wohnsitzwechsel nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 28. September 2010 gesundheitlich bedingt nicht möglich und wurden deshalb abgelehnt. 
Im Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle des Kantons Zürich, wo A.________ zwischenzeitlich wieder wohnte, ein Gutachten des Prof. Dr. med. E.________, Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. Juli 2015 mit neuropsychologischer Abklärung durch Frau F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 29. Juli 2015 ein. Es wurden keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Am 4. März 2016 verfügte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 gut. Es hob die Verfügung vom 4. März 2016 auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer über den 30. April 2016 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 
 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Verfügung vom 4. März 2016 zu bestätigen. Des Weiteren ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheides schliessen. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 hat der Instruktionsrichter dem Antrag der IV-Stelle betreffend aufschiebende Wirkung stattgegeben, nachdem der Versicherte sich damit einverstanden erklärt hat. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Rentenrevision zu Recht mangels erheblicher Veränderung des Gesundheitszustandes als nicht erfüllt erachtet hat. 
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.  
 
2.2. Hervorzuheben ist, dass eine abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen keine materielle Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG begründet (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13, I 574/02 E. 2). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253).  
Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den - hier den medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2). 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die medizinischen Berichte, insbesondere die Gutachten des Dr. med. C.________ und des Prof. Dr. med. E.________, auf die sich die Rentenzusprechung beziehungweise die Rentenaufhebung stützten, eingehend dargelegt und sorgfältig gewürdigt. 
 
Nach Dr. med. C.________ sei der Versicherte bei der Rentenzusprechung wegen eines frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) lediglich in einem geschützten Bereich arbeitsfähig. Der Gutachter schilderte, dass die Mutter zum Versicherten als Kleinkind keinen Zugang gefunden habe. Auf äussere Reize habe er nicht reagiert. Bis ins Alter von drei Jahren habe er seinen kleinen Bruder nicht beachtet und kaum mit anderen Kindern gespielt. Er habe bis zum Alter von sieben Jahren kein Wort gesprochen. Dr. med. C.________ schloss auf die erwähnte Diagnose eines Autismus aufgrund der extremen Kontaktstörung schon in den ersten Lebensmonaten, einer starken Objektbezogenheit, der Verzögerung der Sprachentwicklung, repetitiver und stereotyper Verhaltensmuster mit Tics, Schwierigkeiten im sozialen Interaktionsverhalten und neuropsychologischer Beeinträchtigung. Des Weiteren leide er unter depressiven Beschwerden, sei deswegen im Jahr 1999 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Grundsätzlich seien handwerkliche Tätigkeiten zumutbar, jedoch nur im geschützten Bereich. 
Prof. Dr. med. E.________ habe die Diagnose einer seit Kindheit bestehenden Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10 F84.0) nicht bestätigen können. Dies schloss er insbesondere aus den Lebensumständen des Versicherten. Er pflege Freundschaften, gehe zum Karaoke-Singen, befinde sich seit vier Jahren in einer stabilen Beziehung und sei als Taxifahrer beschäftigt. Die nach ICD-10 erforderlichen Kriterien seien nicht erfüllt. 
Dass nach der ursprünglichen Verfügung eine rentenerhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, war damit jedoch nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht ausgewiesen. Die IV-Stelle hätte die Rente deshalb nicht aufheben dürfen. 
 
4.   
Die IV-Stelle macht geltend, dass bei der Rentenzusprechung auch eine Depression vorgelegen habe, die nunmehr remittiert sei. 
 
4.1. Für das kantonale Gericht stand fest, dass die von Dr. med. C.________ zusätzlich diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), nicht ausschlaggebend gewesen sei für die Rentenzusprechung. Die Remission der depressiven Erkrankung lasse daher nicht auf eine Verbesserung des Invaliditätsgrades schliessen und eine Rentenrevision aus diesem Grund sei nicht gerechtfertigt.  
 
Die beschwerdeführende IV-Stelle legt dazu kurz ihre eigene Sichtweise dar. Dem kantonalen Gericht könne zwar insofern zugestimmt werden, als der depressiven Symptomatik damals eine untergeordnete Rolle zugekommen sei. Nach Dr. med. C.________ habe jedoch auch diese Diagnose die Arbeitsfähigkeit beeinflusst. Eine Remission sei deshalb geeignet, sich auf den Invaliditätsgrad auszuwirken. Damit sei ein Revisionsgrund gegeben. Damit wird jedoch nicht näher aufgezeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen geradezu offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig wären. Es genügt insbesondere die nicht weiter belegte Behauptung nicht, dass Dr. med. C.________ damals von einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. 
Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Es fällt dem Bundesgericht zu, den unbestimmten Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu konkretisieren. Seine praktische Handhabung obliegt im Einzelfall der rechtsanwendenden Stelle. Beweismittel sind umfassend zu würdigen und auf ihre Schlüssigkeit und Beweiskraft hin zu prüfen (Art. 61 lit. c ATSG sowie Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung gelten psychische Störungen grundsätzlich nur dann als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299; 139 V 547 E. 9.4 S. 568). 
Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Rentenzusprechung allein wegen des allgemeinen Entwicklungsrückstands, der Sprachstörung sowie autistischen Zügen erfolgte. Bei der gegebenen leichten depressiven Episode fehlte es bereits an der Schwere des psychischen Leidens. Sie vermochte keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Diesbezüglich massgeblich war nicht die Einschätzung durch den Arzt. Die Remission der leichten depressiven Erkrankung genügt daher nicht als Rentenrevisionsgrund. 
 
5.   
Die IV-Stelle bringt weiter vor, dass nach den eigenen Angaben des Versicherten anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. med. E.________ eine Verbesserung der subjektiven Befindlichkeit eingetreten sei. Daraus folgt jedoch nichts Zwingendes. Es kann aus seinen Schilderungen, er sei im Moment zufrieden und glücklich, nicht abgeleitet werden, dass allein deswegen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung eingetreten sei. Diese Sichtweise findet selbst im Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ keine Stütze (vgl. auch unten E. 5.3). 
 
5.1. Prof. Dr. med. E.________ begründete die von ihm attestierte volle Arbeitsfähigkeit denn auch vielmehr damit, dass seiner Auffassung nach die damals diagnostizierte Autismus-Spektrum-Störung nicht zu bestätigen sei. Aus seiner Sicht bestanden keine Gesundheitsstörungen, die Fähigkeitsstörungen mit handicapierender Wirkung im beruflichen Kontext hervorrufen würden. Einfache Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Handlungsplanung und den Intellekt könne der Beschwerdeführer leisten.  
Das kantonale Gericht erachtete dies als revisionsrechtlich unbeachtliche andere Würdigung eines unveränderten Sachverhalts und nicht als Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Damit fehle es an dieser Revisionsvoraussetzung. 
 
5.2. Nach Prof. Dr. med. E.________ liessen sich aufgrund der Lebensumstände (oben E. 3) die für die Diagnose eines Autismus erforderlichen Verhaltensauffälligkeiten nicht begründen. Inwiefern sich der Sachverhalt verändert beziehungsweise der Gesundheitszustand verbessert hätte, wird im Gutachten jedoch nicht aufgezeigt.  
Dr. med. C.________ hatte am 28. Mai 2006 nebst den schon in der Kindheit gezeigten Auffälligkeiten geschildert, dass der Versicherte bei seiner ersten Tätigkeit bei einer Innendekorationsfirma als nicht fähig erachtet worden sei, eine Lehre zu absolvieren. Es habe sich dabei um einen geschützten Arbeitsplatz gehandelt. Weitere Arbeitsstellen habe der Versicherte wegen ungenügender Leistungen oder sozial auffälligen Verhaltens verloren. Teilweise habe er selber gekündigt, weil er sich häufig und ungerechtfertigt kritisiert gefühlt habe. Die Abklärungen der IV-Stelle bestätigten damals, dass es sich bei der früheren Arbeitsstelle bei der Innendekorationsfirma um einen geschützten Arbeitsplatz gehandelt habe. Der Familienbetrieb beschäftigte drei bis vier Mitarbeiter. Nach den Angaben des Inhabers benötigte der Versicherte ständige Betreuung. Er habe ihn einfache Tätigkeiten ausführen lassen und selber immer mit ihm gearbeitet und eine Endkontrolle durchgeführt. Der Versicherte habe sehr lange gebraucht, bis er etwas beherrscht habe, sei dann aber bezüglich Genauigkeit kaum mehr zu überbieten gewesen. Autos seien seine Leidenschaft gewesen. Er fahre akribisch genau. 
 
Inwiefern sich hinsichtlich der beruflichen Fähigkeiten etwas geändert hätte oder weshalb sich der Versicherte nunmehr auch ausserhalb eines geschützten Arbeitsplatzes behaupten könnte, lässt sich dem Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ nicht schlüssig entnehmen. Es geht daraus hervor, dass der Versicherte nachts Taxi fahre. Die Taxiprüfung hatte er jedoch bereits im Jahr 2005 absolviert, was Dr. med. C.________ in seinem Gutachten erwähnte. Es findet sich in den Akten ein Arbeitsvertrag mit der G.________, wonach der Versicherte seit dem 1. Mai 2011 als Taxifahrer mit einem Pensum von vier Stunden pro Woche beschäftigt sei. Nach den Angaben des Arbeitgebers vom 16. April 2014 habe er im Jahr 2013 insgesamt 3'400 Franken verdient. 
Daraus mag geschlossen werden, dass sich insgesamt eine gewisse Stabilisierung ergeben hat, seit der Versicherte regelmässig als Taxifahrer beschäftigt ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich auch dabei um einen geschützten Arbeitsplatz handelt. Der Versicherte erzielt nur ein geringes Einkommen; es liegt noch unter dem Invalideneinkommen, das ihm die IV-Stelle bei der ursprünglichen Rentenverfügung angerechnet hat. 
 
5.3. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Würdigung der medizinischen Akten durch das kantonale Gericht offensichtlich unrichtig wäre. Der vorinstanzlichen Beurteilung ist deshalb beizupflichten. Von einer rentenerheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und insbesondere einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit kann nicht ausgegangen werden. Dass Prof. Dr. med. E.________ die von seinem Vorgutachter gestellte Diagnose nicht bestätigen konnte, genügt angesichts der dargelegten Umstände nicht als Revisionsgrund.  
 
6.   
Die IV-Stelle bringt vor, nach dem aktuellen neuropsychologischen Zusatzgutachten sei eine valide Erfassung kognitiver Defizite nicht möglich gewesen und es bestehe deshalb ein Ausschlussgrund. Sie scheint sich damit darauf zu berufen, dass die Annahme eines die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Leidens ausgeschlossen sei. 
Sogenannte Ausschlussgründe sind praxisgemäss bei Anwendung der Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden zu prüfen. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287; 131 V 49 E. 1.2 S. 51). 
Inwiefern die Anwendung der betreffenden Rechtsprechung hier überhaupt gerechtfertigt wäre, kann offen bleiben (vgl. auch BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.). Denn der Gutachter hat die Autismus-Diagnose beziehungsweise eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht deshalb ausgeschlossen, weil die kognitiven Fähigkeiten oder Defizite bei der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung nicht valid zu erfassen waren. Deren Ergebnisse waren für die Begründung seiner vom Vorgutachter abweichenden Diagnosestellung nicht entscheidend. Er erwähnte sie erst nach der Diskussion der Autismus-Diagnose. Nach Einschätzung der Neuropsychologin sei das Testprofil zwar ungültig. Dennoch gehe sie von Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit, der intellektuellen Begabung und der schulischen Fähigkeiten aus wegen der Bildungsbiografie mit Sonderschule sowie Anlehre ohne Berufsschule und mit reduzierten Anforderungen. In der Beurteilung des Prof. Dr. med. E.________ waren die insoweit auch neuropsychologisch bestätigten Defizite - bei grenzwertigem Intelligenzquotient - als Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-dependenten und unreifen Anteilen zu interpretieren (ICD-10 Z73.1). Aufgrund der Krankengeschichte könne in der Kindheit und Jugendzeit auch eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) vorgelegen haben. Des Weiteren lasse die Bildungsbiografie vermuten, dass der Versicherte nur zu einfachen, repetitiven Arbeiten ohne höhere Anforderungen an die exekutiven Funktionen und die intellektuellen Fähigkeiten in der Lage sei. 
Mit Blick darauf kann dem Einwand der beschwerdeführenden IV-Stelle nicht gefolgt werden. Darüber hinaus lässt sich auch aus diesen Ausführungen des Gutachters keine rentenerhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit gegenüber dem Vorgutachten des Dr. med. C.________ erkennen. 
 
 
7.   
Die Vorbringen der beschwerdeführenden IV-Stelle vermögen die vorinstanzlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid nach den vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Mit dem kantonalen Gericht ist davon auszugehen, dass seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 30. August 2006 keine rentenerhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, insbesondere keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit, eingetreten ist. Der Versicherte hat deshalb auch weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 
 
8.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); des Weiteren hat sie dem Versicherten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Juni 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo